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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen zwischen der Hraban Jonas Bräutigam, Viktor Trost, Gregor Trost GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises, das Angebot, die Auftragsbestätigung, das Onboarding-Protokoll, die Leistungsbeschreibung und sonstige in Textform dokumentierte Individualabreden maßgeblich.
1.5 Soweit im Angebot, im Onboarding-Protokoll, in einer Garantievereinbarung oder in sonstigen Individualabreden abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den vorliegenden AGB im Kollisionsfall vor.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsarten
2.1 Der Auftragnehmer erbringt je nach individueller Vereinbarung insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Recruiting-Kampagnen, Bewerbergewinnung, Leadgenerierung für Neukunden, Content-Produktion, Social-Media-Betreuung, Erstellung von Webseiten oder Landingpages sowie Hosting- und Wartungsleistungen.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, dem Onboarding-Protokoll, der Leistungsbeschreibung sowie etwaigen Zusatzvereinbarungen.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform eine Garantie übernommen wird, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, Leads, Einstellungen, Kundenabschlüssen, Reichweiten, Umsätzen oder sonstigen Ergebnissen.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.
3. Vertragsschluss
3.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande.
3.2 Die Annahme kann insbesondere im Strategiegespräch, per E-Mail, durch gesonderte Bestätigung in Textform oder durch Unterzeichnung des Angebots erfolgen.
3.3 Mit Vertragsschluss werden das Angebot, diese AGB, das Onboarding-Protokoll, etwaige Garantievereinbarungen sowie sonstige ausdrücklich einbezogene Unterlagen Bestandteil des Vertrages.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Höhe der Vergütung, die Zahlungsweise, die Fälligkeit, etwaige Ratenzahlungen, Teilzahlungen, Einmalzahlungen, monatliche Pauschalen, Zusatzvergütungen, Werbebudgets sowie sonstige preisrelevante Positionen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
4.2 Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, verstehen sich sämtliche Vergütungen in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.3 Ist eine Ratenzahlung vereinbart, wird die erste Rate mit Vertragsschluss fällig. Weitere Raten werden zu den im Angebot festgelegten Zeitpunkten fällig; soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, jeweils im Abstand von 30 Tagen.
4.4 Bei fortlaufenden Leistungen, insbesondere bei Verlängerungszeiträumen, monatlichen Betreuungsleistungen, Wartungspaketen oder Garantieverlängerungen, ist die Vergütung jeweils im Voraus fällig, sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.
4.5 Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, insbesondere zusätzliche Drehtage, Mehraufwand infolge verspäteter Mitwirkung, zusätzliche Feedbackschleifen, zusätzliche Inhalte oder sonstige nachträglich beauftragte Leistungen, werden gesondert vergütet.
4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen auszusetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien angemessen ist.
4.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Werbebudget
5.1 Soweit im Angebot ein Werbebudget vorgesehen ist, dient dieses ausschließlich der Durchführung der vertraglich vereinbarten Werbe- oder Recruitingmaßnahmen.
5.2 Das Werbebudget ist, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus für den jeweils vereinbarten Kampagnenzeitraum bereitzustellen.
5.3 Das Werbebudget kann nach Vereinbarung entweder unmittelbar durch den Auftraggeber an die jeweilige Plattform gezahlt oder an den Auftragnehmer zur Weiterleitung bzw. Verwendung für die Kampagne überwiesen werden.
5.4 Soweit der Auftragnehmer mit der Schaltung von Online-Werbeanzeigen beauftragt ist, ist er im Rahmen des vereinbarten Kampagnenziels berechtigt, über die Verteilung des Werbebudgets auf Kanäle, Zielgruppen, Anzeigenformate, Laufzeiten und Plattformen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, sofern keine abweichenden Weisungen des Auftraggebers vereinbart wurden.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen.
6.2 Hierzu gehören insbesondere: die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Freigaben, Ansprechpartnern und Zugängen, die Zurverfügungstellung erforderlicher Zugänge zu Webseiten, Domains, Social-Media-Konten, Werbekonten, Tracking-Tools oder sonstigen Systemen, soweit diese für die beauftragte Leistung erforderlich sind, die rechtzeitige Rückmeldung zu Entwürfen, Inhalten, Kampagnen, Webseiten, Landingpages oder sonstigen Arbeitsergebnissen, die Mitwirkung an Onboarding, Terminabstimmungen und sonstigen organisatorischen Abläufen, die ordnungsgemäße Pflege und Aktualisierung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Lead- oder Bewerberübersichten, soweit dies vertraglich vorgesehen ist.
6.3 Bei Content-Produktionen vor Ort hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass am Drehtag alle zur Durchführung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählen insbesondere verfügbare Ansprechpartner, Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Fahrzeuge, Gegenstände, Arbeitsmittel, Genehmigungen, Drehfreigaben sowie sonstige für die Erstellung der vereinbarten Inhalte benötigte Ressourcen.
6.4 Ein vereinbarter Drehtermin umfasst, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, bis zu sechs Arbeitsstunden am Drehort einschließlich An- und Abreise innerhalb Deutschlands.
6.5 Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Drehtermin nicht mindestens 48 Stunden vor der vereinbarten Ankunftszeit ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert zu berechnen. Soweit im Angebot oder in der Preisliste nichts Abweichendes vereinbart ist, kann hierfür pauschal ein zusätzlicher Drehtermin in Höhe von 3.000,00 EUR netto berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
6.6 Unterlässt der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung und kann der Auftragnehmer deshalb vereinbarte Inhalte, Kampagnen oder sonstige Leistungen nicht oder nicht vollständig wie geplant umsetzen, verlängern sich vereinbarte Fristen und Zeitpläne angemessen. Etwaiger dadurch verursachter Mehraufwand des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Soweit die fehlende Mitwirkung die Erreichung des ursprünglich geplanten Umfangs oder die konkrete Ausgestaltung einzelner Inhalte beeinträchtigt, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die beauftragte Leistung unberührt.
6.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung auf vom Auftraggeber bereitgestellte Bild-, Ton-, Video-, Text- oder sonstige Inhalte zurückzugreifen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hierfür die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
6.8 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle für die Verwendung, Veröffentlichung und Verbreitung der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere für Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte sowie datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen.
6.9 Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Schaltung von Kampagnen im Namen des Auftraggebers, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Befugnisse und Vollmachten im erforderlichen Umfang.
6.10 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Tool, eine Tabelle, eine Pipeline oder sonstige Übersicht zur Dokumentation von Leads, Bewerbern oder Statusverläufen zur Verfügung stellt oder vorgibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dort abgefragten Statusinformationen vollständig, richtig und aktuell zu hinterlegen.
7. Freigabe, Abnahme und Feedbackschleifen
7.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber vertragsgegenständliche Inhalte, Entwürfe, Webseiten, Landingpages oder sonstige Arbeitsergebnisse über einen Link, ein Tool, eine Vorschauumgebung oder eine sonst vereinbarte Prüfplattform zur Verfügung.
7.2 Ab Übermittlung des entsprechenden Links oder Zugangs hat der Auftraggeber sieben Kalendertage Zeit, Arbeitsergebnisse zu prüfen und etwaige Einwände oder Änderungswünsche in Textform mitzuteilen.
7.3 Gehen innerhalb dieser Frist keine Einwände ein, gelten die betreffenden Inhalte, Webseiten oder sonstigen Arbeitsergebnisse als abgenommen und, soweit einschlägig, als zur Veröffentlichung freigegeben.
7.4 Änderungswünsche sind gesammelt mitzuteilen. Sämtliche innerhalb der Prüffrist gebündelt mitgeteilten Änderungswünsche gelten als eine Feedbackschleife.
7.5 Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, ist je individuellem Inhalt eine Feedbackschleife im vereinbarten Preis enthalten. Ein individueller Inhalt ist insbesondere ein einzelnes Bild, eine einzelne Grafik, ein einzelner Text, ein einzelnes Video, eine einzelne Anzeige oder ein sonstiges konkret abgrenzbares Einzelwerk.
7.6 Jede weitere Feedbackschleife bei Inhalten kann, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, mit 150,00 EUR netto pro individuellem Inhalt und zusätzlicher Runde berechnet werden.
7.7 Bei Webseiten, Landingpages oder vergleichbaren Projektleistungen wird zusätzlicher Änderungsaufwand nach der ersten vereinbarten Korrekturrunde gesondert vergütet, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.
7.8 Keine Feedbackschleife, sondern eine gesondert zu vergütende neue Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn neues Material erstellt, ein neues Konzept entwickelt, eine neue Produktionsgrundlage geschaffen oder der ursprünglich abgestimmte Leistungsumfang wesentlich erweitert werden muss.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
8.1 Recruiting- und Leadgenerierungskampagnen Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Erstlaufzeit von Recruiting- oder Leadgenerierungskampagnen drei Monate. Eine ordentliche Kündigung ist während der Erstlaufzeit ausgeschlossen.
8.2 Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag über Recruiting- oder Leadgenerierungskampagnen jeweils automatisch um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von 30 Tagen in Textform gekündigt wird.
8.3 Content-Produktion und Social-Media-Betreuung Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt die Erstlaufzeit von Verträgen über fortlaufende Content-Produktion oder Social-Media-Betreuung zwölf Monate. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieser Erstlaufzeit möglich.
8.4 Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängern sich Verträge über Content-Produktion oder Social-Media-Betreuung jeweils automatisch um weitere drei Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode in Textform gekündigt werden.
8.5 Webseiten, Landingpages, Hosting und Wartung Verträge über die Erstellung von Webseiten oder Landingpages enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Projektleistung, sofern keine gesonderte fortlaufende Wartungs-, Hosting- oder Betreuungsleistung vereinbart wurde. Für fortlaufende Hosting-, Wartungs- oder Betreuungsleistungen gelten die im Angebot vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
8.6 Wird das für die jeweilige Kampagne oder Leistung definierte Ziel während der regulären Vertragslaufzeit vorzeitig erreicht, kann der Auftragnehmer die Kampagne oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers pausieren. Die bis zur Pausierung verbleibende Restlaufzeit bleibt in diesem Fall für einen späteren Abruf im Rahmen derselben Kampagne und desselben definierten Ziels erhalten. Die Pausierung lässt den Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung unberührt; der vereinbarte Zahlungsplan bleibt auch bei einer Pausierung unverändert bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vergütung in Raten geschuldet ist, da die vereinbarte Vergütung nicht ausschließlich laufzeitbezogen ist, sondern auch Einrichtungs-, Konzeptions-, Produktions- und sonstige bereits erbrachte oder kalkulierte Leistungsbestandteile umfasst. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung oder Budgets erfolgt nicht. Die verbleibende Restlaufzeit ist vom Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten ab Pausierung abzurufen; andernfalls verfällt sie, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.7 Eine Nutzung der verbleibenden Restlaufzeit für ein anderes Ziel, ein anderes Suchprofil, eine andere Position, eine andere Zielgruppe oder eine inhaltlich wesentlich abweichende Kampagne oder Leistung ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich. Die jeweilige Kampagne oder Leistung wird auf das konkret vereinbarte Ziel ausgerichtet und eingerichtet. Soll die verbleibende Restlaufzeit für ein anderes oder wesentlich geändertes Ziel verwendet werden, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung; etwaige zusätzliche Einrichtungs-, Anpassungs- oder Produktionskosten sind gesondert zu vergüten.
8.8 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht innerhalb derselben Kampagne und bezogen auf dasselbe definierte Ziel kein vertragliches Limit hinsichtlich der Anzahl erreichter Ergebnisse, insbesondere erfolgreicher Besetzungen, gewonnenen Leads, gewonnenen Kunden oder vergleichbarer Erfolge.
8.9 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
8.10 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
9. Garantievereinbarungen
9.1 Eine Garantie gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart wurde.
9.2 Gegenstand einer Garantie kann insbesondere eine bestimmte Anzahl qualifizierter Leads oder Bewerber, eine erfolgreiche Einstellung, ein gewonnener Kunde oder eine Nachbesetzung innerhalb der Probezeit sein.
9.3 Die Kriterien für einen qualifizierten Lead oder qualifizierten Bewerber werden individuell im Onboarding, in einem Anforderungsprofil oder in einem gesonderten Dokument festgelegt. Diese Festlegung wird Vertragsbestandteil.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, qualifizierte Leads oder Bewerber spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung oder Benachrichtigung per E-Mail zu kontaktieren und den jeweiligen Bearbeitungs- oder Kontaktstatus vollständig und zutreffend in der vom Auftragnehmer bereitgestellten Übersicht zu dokumentieren.
9.5 Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Kontaktaufnahme oder die geschuldete Dokumentation, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber einmalig auf den Verstoß hinzuweisen. Erfolgt auch danach nicht unverzüglich die geschuldete Mitwirkung, entfällt die Garantie.
9.6 Wird das garantierte Ziel innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit nicht erreicht und liegen die Garantievoraussetzungen weiterhin vor, führt der Auftragnehmer die vereinbarte Kampagne in jeweils weiteren Verlängerungszeiträumen von 30 Tagen fort, bis das garantierte Ziel erreicht ist oder der Auftraggeber den Vertrag in Textform kündigt.
9.7 Während einer solchen Garantieverlängerung fällt für die Fortführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen keine zusätzliche Vergütung an, soweit nicht anders vereinbart. Vom Auftraggeber weiterhin zu tragen sind insbesondere das Werbebudget sowie sonstige vereinbarte Fremd- und Drittkosten.
9.8 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt das in einer Garantieverlängerung vom Auftraggeber bereitzustellende Mindestwerbebudget 1.000,00 EUR netto je angefangenen 30-Tage-Zeitraum. Das Werbebudget ist jeweils vor Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums bereitzustellen.
9.9 Die Garantie gilt als erfüllt, sobald das jeweils ausdrücklich garantierte Ziel eingetreten ist, insbesondere mit Erreichen der garantierten Anzahl qualifizierter Leads oder Bewerber, mit erfolgreicher Einstellung, mit Gewinnung des garantierten Kunden oder – soweit ausdrücklich vereinbart – mit Eintritt des sonst garantierten Erfolgs. Tritt die Erfüllung innerhalb eines bereits begonnenen Verlängerungszeitraums ein, bleibt der laufende Verlängerungszeitraum hiervon unberührt. Eine anteilige Rückerstattung von Werbebudget, Vergütung oder sonstigen Zahlungen für bereits begonnene Verlängerungszeiträume erfolgt nicht.
9.10 Stellt der Auftraggeber das erforderliche Werbebudget nicht rechtzeitig bereit, entfällt die Garantie.
9.11 Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen findet auch im Garantiefall nicht statt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.12 Eine Garantie auf Nachbesetzung oder auf den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses über die Probezeit hinaus gilt nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich geregelt ist. Endet das Beschäftigungsverhältnis in diesem Fall innerhalb der ausdrücklich garantierten Probezeit und liegen die vereinbarten Garantiebedingungen vor, wird die Kampagne zur Nachbesetzung in weiteren 30-Tage-Zeiträumen fortgeführt. Für die Fortführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen fällt in diesem Fall keine zusätzliche Vergütung an. Das Werbebudget sowie sonstige vereinbarte Dritt- oder Fremdkosten bleiben vom Auftraggeber zu tragen.
10. Nutzungsrechte
10.1 Alle Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte an den vom Auftragnehmer erstellten Konzepten, Entwürfen, Texten, Grafiken, Designs, Anzeigen, Videos, Webseiten, Landingpages, Strukturen, Kampagnenbestandteilen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben, soweit gesetzlich zulässig, zunächst beim Auftragnehmer.
10.2 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Endergebnissen das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht in dem Umfang, der für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.
10.3 Eine Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung oder sonstige über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sich aus dem Angebot oder dem Vertragszweck nichts Abweichendes ergibt.
10.4 Rohdaten, offene Projektdateien, editierbare Quelldateien, Schnittprojekte, Arbeitsstände, Produktionsdateien, Templates, interne Strukturen, Skripte, Setups, Quelldateien oder sonstige Zwischenergebnisse schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10.5 Bis zur vollständigen Zahlung kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse widerruflich gestatten. Ein Anspruch auf dauerhafte Nutzung vor vollständiger Zahlung besteht nicht.
11. Referenznennung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma, Unternehmenskennzeichen und Logo als Referenz zu benennen sowie im Rahmen der Eigenwerbung auf die bestehende oder frühere Zusammenarbeit hinzuweisen.
11.2 Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung erstellte oder veröffentlichte Arbeitsergebnisse, Kampagnen, Inhalte, Webseiten oder sonstige Projektergebnisse als Referenz darzustellen, soweit hierdurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers verletzt werden.
11.3 Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung aus berechtigtem Interesse für die Zukunft in Textform widersprechen. Bereits veröffentlichte Printmaterialien oder bereits produzierte Werbemittel müssen in diesem Fall nicht zurückgerufen oder vernichtet werden.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen, Sperrungen, Einschränkungen, Ablehnungen, Reichweitenbegrenzungen, Kontosperrungen, Policy-Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen von Plattformen, Werbenetzwerken, Hostern, sozialen Netzwerken oder sonstigen Dritten, auf die der Auftragnehmer keinen unmittelbaren Einfluss hat.
12.5 Soweit nicht ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde, haftet der Auftragnehmer nicht für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere nicht für das Ausbleiben bestimmter Bewerberzahlen, Leadzahlen, Einstellungen, Vertragsabschlüsse, Reichweiten, Umsätze oder sonstiger wirtschaftlicher Ergebnisse.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
13. Datenschutz
13.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
13.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, sofern eine solche gesetzlich erforderlich ist.
13.3 Der Auftraggeber bleibt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt, für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erhebung, Übermittlung und sonstigen Bereitstellung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer verantwortlich.
13.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Informationen gegenüber betroffenen Personen, insbesondere Bewerbern, Kundenkontakten oder sonstigen Leads, erteilt werden, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.
13.5 Weitergehende datenschutzrechtliche Pflichten der Parteien richten sich im Übrigen nach gesonderten Datenschutzinformationen, etwaigen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
14. Vertraulichkeit
14.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich zu machen, sofern keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
14.2 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (1) der empfangenden Partei bei Offenlegung bereits rechtmäßig bekannt waren, (2) ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden, (3) der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt werden oder (4) von der empfangenden Partei selbständig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, sofern kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand entgegensteht.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
15.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.